AGB - MG Kältetechnik GmbH, Partner für Beratung, Planung, Montage und Service in den Bereichen Kältetechnik, Klima, Wartung und Service sowie Fußbodensanierung

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MG Kältetechnik GmbH

§ 1 Grundsätzliches
(1) Für die durch unser Unternehmen angebotenen Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen des Bestellers / Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers / Kunden die Lieferungen und Leistungen vorbehaltlos ausführen.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller/ Kunden.
(4) Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung bekannt gegebene neuste Fassung unserer AGB.

§ 2 Leistungsumfang
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Für Umfang und Ausführung der Lieferung und/oder Leistung ist nicht unser Angebot, sondern unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Zusicherungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns anerkannt sind.
(3) Die Einholung erforderlicher (Betriebs-) Genehmigungen (z.B. von der Bauaufsicht oder dem TÜV) obliegt dem Besteller/ Kunden.

§ 3 Auslieferung und Gefahrenübergang
(1) Vorfristige Gesamt- oder Teillieferung ist zulässig, soweit dies dem Besteller / Kunden nicht unzumutbar ist.
(2) Verändert der Besteller/ Kunde die erteilte Versanddisposition, hat er uns die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
(3) Erfüllungsort ist unser Firmensitz. Bei Lieferung mit Montage gilt als Erfüllungsort der Ort, wo die Montageleistung erbracht wird. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers / Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren / unsere Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller/ Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller/ Kunden über. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung, des Untergangs, des Diebstahls oder gleichartiger Ereignisse geht im Übrigen mit unserer Anlieferung beim Besteller/ Kunden über.
(4) Eventuelle Transportschäden sind vom Besteller vor Annahme der Ware gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen bzw. nach Annahme entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich anzuzeigen.

§ 4.Preise
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere Listenpreise vom Tag des Vertragsschlusses für die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Alle zusätzlichen oder geänderten Lieferungen und Leistungen werden nach der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung gültigen Preisliste vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Ist die Montage im Preis enthalten, so sind hierbei unsere betriebsübliche Arbeitszeit und der ursprüngliche Leistungsumfang zugrunde gelegt. Montagearbeiten, die außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit oder über den ursprünglichen Leistungsumfang hinaus erbracht werden sollen, sind Zusatzarbeiten und gesondert zu vergüten.
(3) Alle Preise verstehen sich frei Aufstellungsort / Lagerort, incl. Verpackung und Montage, jedoch ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
(4) Bei einer Steigerung von Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs-und Transportkosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend der Steigerung anzuheben.

§ 5. Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar.
(2) Fahrt- und Wegekosten sind in unseren Stundenverrechnungssätzen nicht enthalten.
(3) Bei Bestellungen oder Aufträgen mit einem Nettokaufpreis bzw. einer Nettovergütung über € 2.500,00 sind Zahlungen wie folgt zu leisten: 30 % bei Auftragsbestätigung, 30 % bei Materiallieferung und 40 % nach Zugang der Schlussrechnung.
(4) Bei mehreren Forderungen können wir die Tilgungsreihenfolge auch noch nach Zahlung bestimmen. Die Anwendung der §§ 366 und 367 BGB wird ausgeschlossen.
(5) Zahlungen haben so zu erfolgen, dass innerhalb der Zahlungsfrist (Punkt 1) der Zahlungseingang erfolgt ist. Schecks werden nur erfüllungshalber akzeptiert.
(6) Bei Überschreiten des Fälligkeitstermins (Punkt 1) hat der Besteller Zinsen nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen zu zahlen, soweit wir keinen höheren Zinsschaden nachweisen.
(7) Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld abzüglich ersparter Aufwendungen fällig zu stellen oder Vorauszahlungen und Sicherheiten zu verlangen.
(8) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.
(9) Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich der uns aufgrund des Vertrags zustehenden Forderungen vor. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt an der Vorbehaltsware bis zum Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt), soweit nicht Sicherheit in Höhe der offenen Forderungen geleistet wird.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir den Liefergegenstand zurückbehalten oder herausverlangen. Das Herausverlangen gilt als Rücktrittserklärung. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware oder vergleichbaren Maßnahmen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Für unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haftet der Besteller als Bürge, auch wenn er nicht am Klageverfahren beteiligt ist oder war.
(3) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Umsatzsteuer an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
Auf eine Annahme der Abtretungserklärung wird ausdrücklich verzichtet. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Besteller weiterhin berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Besteller nicht gestattet. Der Besteller ist weiter verpflichtet, unsere Rechte am Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt sonst das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
(5) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wird das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist. Für diesen Fall gilt es als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(6) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die ich durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten Erwachsen.
(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Liefer- und Leistungszeit
(1) Eine vertraglich vereinbarte Leistungsfrist wird erst in Gang gesetzt, wenn alle vom Besteller an uns zu liefernden Unterlagen (z. B. Pläne, Genehmigungen) bei uns eingegangen sind. Termine gelten bis zur Lieferung solcher Unterlagen als nicht verbindlich.
(2) Liefer- und Leistungsbehinderungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen ( z.B. Streik oder Aussperrung bei Zulieferern, behördliche Anordnungen) können selbst dann nicht zu unseren Lasten geltend gemacht werden, wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Bei solchen Ereignissen werden Leistungs- und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag verlängert. Werden Leistungs-und Lieferfristen für voraussichtlich längere Zeit unterbrochen, ohne dass
unsere Leistung dauernd unmöglich wird, so können wir unsere ausgeführten Leistungen abrechnen und die Kosten erstattet verlangen, die in den Preisen der nichts ausgeführten Leistung enthalten sind. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit vom Vertrag zurückzutreten.

§ 8 Gewährleistung
(1) Ansprüche des Bestellers auf Grund von Sachmängeln verjähren – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB; § 634 a Abs.2 BGB) – in einem Jahr nach Ablieferung des bestellen Gegenstandes oder Abnahme der vereinbarten Leistung. Gehört zum Leistungsumfang die Montage, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Inbetriebnahme durch unseren Monteur oder den Besteller, unabhängig von einer förmlichen Abnahme, jedoch nicht später als drei Monate nach Lieferung. Muss der Versand auf Grund von Umständen, die vom Besteller nicht zu vertreten sind, verschoben werden, so beginnt die Gewährleistungsfrist 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft.
(2) Ansprüche des Bestellers auf Grund von offensichtlichen Sachmängeln sind ausgeschlossen, wenn ihre Anzeige nicht bis spätestens zwei Wochen nach der ersten Untersuchungsmöglichkeit erfolgt. Ein Mangel gilt dann als offensichtlich, wenn er bei verständiger Würdigung auch dem durchschnittlichen und mit dem Vertragsgegenstand nicht besonders vertrauten Kunden/Käufer ohne besonderen Prüfungsaufwand auffallen muss. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß § 377 HGB bleiben unberührt.
(3) Die Gewährleistung entfällt für Verschleißteile, für Abnutzung durch Verschleiß, für unsachgemäßen Gebrauch, insbesondere Handhabungen, die nicht in Einklang mit den Betriebsbedingungen stehen, für elektrische Einflüsse (einschließlich Stromschwankungen im Leitungsnetz) und für Mängel infolge unsachgemäßer Lagerung vor der Montage durch den Besteller.
(4) Werden Störungen / Mängel an den von uns gelieferten/errichteten Gegenständen während der Gewährleistungsfrist ohne unser Wissen untersucht und /oder beseitigt, können wir nicht auf Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden. Werden wir wegen einer Störung/ eines Mangels zur Untersuchung und/oder Mängelbeseitigung aufgefordert und stellen wir dabei fest, dass die Ursache der Störung/ des Mangels nicht in unserem Verantwortungsbereich liegt, so hat uns der zur Aufforderung Berechtigte sämtliche Kosten zu erstatten, auch wenn die Ursache der Störung/ des Mangels bei einem Dritten liegt.
(5) Wenn wir Erzeugnisse zum Einbau liefern, hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen für den Einbau vorhanden sind oder geschaffen werden können. Insbesondere bei Räumen muss die Isolierung den kältetechnischen Anforderungen entsprechen. Es obliegt dem Besteller, uns den einwandfreien Zustand vor Einbau nachzuweisen.
(6) Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung haften wir nicht. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Personenschäden. Unabhängig von unserem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung für arglistiges Verschweigen, aus einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
(7) Gewährleistungsansprüche sehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind nur mit unserer Zustimmung abtretbar.

§ 9 Rücktritt, Schadensersatz
(1) Bei Verzug des Bestellers und bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Schadensersatzansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit dem Rücktritt und wegen
Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.
(2) Bei nachhaltig negativer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, bei Vorliegen eines Antrages auf Einleitung des Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder bei Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung sind wir berechtigt, entweder eine Sicherheit bis zur Höhe der vereinbarten und/ oder offenen Forderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei Rücktritt des Bestellers und bei einer von ihm zu vertretenden Nichtabnahme / Nichterfüllung des Vertrages sind wir berechtigt, einen Pauschalbetrag von 25 % der vereinbarten Zahlungssumme zzgl. Mehrwertsteuer als Schadensersatz geltend zu machen, wobei dem Besteller der Nachweis vorbehalten bleibt, dass der eingetretene Schaden oder der entgangene Gewinn geringer ist.

§10 Datensicherung
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, dass wir Ihre Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes (§28 Abs. 1, S.1 BDSG) zulässig, sowie nach allen Vorgaben der DS-GVO, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.

§11 Rechtswahl / Gerichtsstand
Für alle in Zusammenhang eines mit uns geschlossenen Vertrages stehenden Rechtsfragen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlands mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Firmensitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller/Kunden auch an seinem Sitz gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

§12 Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Anstelle der Regelungslücke soll die Regelung gelten, die getroffen worden wäre, wenn die Parteien den nicht geregelten Sachverhalt bedacht hätten.

Stand September 2013

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